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BSG, 15.12.1972 - 5 RKnU 3/71 |
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- BSG, 27.06.1958 - 4 RJ 7/57
Anspruch auf Gewährung von Witwenrente auf Grund eines Prozessvergleichs - …
Auszug aus BSG, 15.12.1972 - 5 RKnU 3/71
Zu Unrecht sind die Revisionskläger der Ansicht, der erkennende Senat habe in diesem Verfahren nachzuprüfen, ob der genannte Vergleich überhaupt rechtswirksam zustande gekommen sei° Nach allgemeiner Meinung (vgl. BSG 7, 279;… BSG SozR Nr° 4 bei 5 101 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-;Peters/Sautter/ Wolff, Komm° zur SGb, 40 Aufl., Anm° 1 c bei 5 101 SGG mit zahlreichen Nachweisen) ist über die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs durch Fortsetzung des alten gericht- .1ichen Verfahrens, das ursprünglich durch den Vergleich hatte erledigt werden sollen, zu entscheiden° Zu Recht haben die Revisionskläger daher, wie sie vortragen, die Wirksamkeit des Vergleichs vom Februar/März 1965 vor dem LSG Nordrhein- Westfalen bestritten und dort beantragt, das Verfahren weiterw zuführen; dieses Verfahren ist, wie die Beteiligten und das LSG mitgeteilt haben, noch nicht abgeschlossen° Der erkennende Senat kann daher die Rechtswirksamkeit des Vergleichs nicht nachprüfen; er muß ihn vielmehr solange, als er vom zuständigen Gericht nicht für ungültig erklärt worden ist, als rechtswirksam betrachten (…vgl° BSG SozR Nrn" 8 und 9 bei % 101 SGG)" Unzutreffend sind die Revisionskläger weiter der Auffassung, der Prozeßvergleich sei seinem Inhalt nach dahin auszulegen, daB sich die Beklagte verpflichtet habe, die Frage des Ein- ..7-. - BSG, 24.06.1971 - 5 RKnU 7/69
Auszug aus BSG, 15.12.1972 - 5 RKnU 3/71
Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 24, Juni 1971 (5 RKnU 7/69) folgendes ausgeführtz @ 561 RVG aF enthalte keine eigenständige Regelung, sondern stelle einen das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung beherrschenden Grundsatz klarstellend herausu Nach 5 559 a Abs° 1 und 5 RVG aF erhalte ein Verletzter Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, solange er "infolge des Unfalls" in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens ein Fünftel - ausnahmsweise ein Zehntel - gemindert sei.